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Stipendium,Famulatur

Medizinstudent erhält für seine Famulatur in einer hessischen Hausarztpraxis (hessische Stadt oder Gemeinde mit bis zu 25.000 Einwohnern) eine monatliche Förderung i. H. v. 595 €, ausgezahlt durch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH). Da es sich hierbei um eine hessische akkreditierte akademische Lehrpraxis handelt, erhält er diese Förderung über vier Monate von Januar bis April 2020. Frage: Wie sind diese Beträge ertragssteuerrechtlich zu behandeln? Evtl. steuerfrei als Stipendium gem. § 3 Nr. 44 EStG? Oder evtl. nicht steuerbar = vgl. Punkt 6. (= unten)? Folgende Infos habe ich dazu gefunden: 1. „Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration fördert und unterstützt gemeinsam mit den Partnern des Hessischen Gesundheitspaktes unter anderem die ambulante ärztliche Versorgung in ländlichen Regionen. Besonders bedeutend ist dabei die ärztliche Aus- und Weiterbildung. Die KVH fördert im Auftrag des Landes Medizinstudierende, die sich im Rahmen ihrer Famulatur für eine hausärztliche Vertragsarztpraxis gemäß § 73 Abs. 1a SGB V in einer ländlichen Region Hessens oder in einem Gesundheitsamt, dass die Voraussetzung zur Zulassung als Famulatureinrichtung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ÄApprO erfüllt, entscheiden. Basis dafür ist die vierte Änderung der Fördervereinbarung zur finanziellen Unterstützung von Famulanten in hessischen Hausarztpraxen und im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) in den Jahren 2020 bis 2022.“ Fundstelle: https://www.kvhessen.de/studium/famulatur/#:~:text=Die%20Kassen%C3%A4rztliche%20Vereinigung%20Hessen%20(KVH,bis%20zu%2025.000%20Einwohnern%20ableisten. 2. In dem Merkblatt der KVH findet sich folgender Satz (auf Seite 2): „Eine gegebenenfalls erforderliche Versteuerung erfolgt durch die Studierenden.“ Fundstelle: https://www.kvhessen.de/fileadmin/user_upload/kvhessen/Berufseinsteiger/Studium/FAMULATUR_Merkblatt_Foerderung.pdf 3. In § 7 der 4. Änderung der Fördervereinbarung zur finanziellen Unterstützung von Famulanten in hessischen Hausarztpraxen und im ÖGD in den Jahren 2020 bis 2022 ist dieser Satz ebenso enthalten. Fundstelle: https://www.kvhessen.de/fileadmin/user_upload/kvhessen/Berufseinsteiger/Studium/FAMULATUR_Foerdervereinbarung.pdf 4. „Hessen: Die KV Hessen fördert im Auftrag des Landes Hessen Medizinstudierende, die sich für eine Famulatur in einer hausärztlichen Vertragsarztpraxis in einer ländlichen Region Hessens entscheiden. Die Förderhöhe beträgt monatlich 595 Euro, wenn du dich für eine Praxis in einer Stadt oder Gemeinde mit bis zu 25.000 Einwohnern entscheidest. Die maximale Förderdauer beträgt zwei Monate in der hausärztlichen Vertragsarztpraxis. Darüber hinaus unterstützt die KV Hessen auch das PJ in einer akkreditierten akademischen Lehrpraxis in Hessen – für eine Vollzeitstelle gibt’s 595 Euro pro Monat. Das sind insgesamt 2.380 Euro für die gesamte Dauer des Wahltertials.“ Fundstelle: https://www.lass-dich-nieder.de/studium/an-der-uni/finanzspritze-foerderung-im-studium.html 5. Laut tel. Auskunft der KVH ist der Student kein Arbeitnehmer der Hausarztpraxis bzw. der KVH. Ob sich eine ertragssteuerliche Relevanz aus dieser Zahlung ergibt, kann die KVH nicht beantworten, daher die Angabe im Merkblatt und in der Fördervereinbarung: „Eine gegebenenfalls erforderliche Versteuerung erfolgt durch die Studierenden.“ 6. „Studienbeihilfen für Medizinstudenten Stipendien oder Studienbeihilfen an Medizinstudenten führen nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG, auch wenn sie sich zu einer bestimmten Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit oder Arbeitnehmertätigkeit in ärztlich unterversorgten Gebieten) nach Abschluss ihres Studiums verpflichten. Diese Einkünfte sind damit nicht steuerbar und die Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG erübrigt sich.“ Fundstellen: OFD Frankfurt/M. v. 09.04.2019 – S 2121 A – 013 – St 231 Randziffer 3.7 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/781299/?shigh=Stipendien%20OFD%20Frankfurt%203%20Nr.%2044%20EStG&listPos=1&listId=1419889
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