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Arbeitszimmer,Corona-Einfluss,§ 9 Abs. 5 EStG

Unser Mandant erzielt Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 2020 war er aufgrund einer coronabedingten Anweisung seines Arbeitgebers über mehrere Monate im Homeoffice tätig. Ein separater Raum ohne private Mitbenutzung steht zur Verfügung. Unklar im Zusammenhang mit dem Ansatz eines Arbeitszimmers ist nun die Voraussetzung, wonach kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Ist die Anweisung zum Verbleib im Homeoffice durch den Arbeitgeber hierfür ausreichend? Das betreffende Büro war nicht geschlossen und für Mitarbeiter, denen zu Hause kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand, auch zugänglich.
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