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§ 34 Abs. 1 EStG,Entlassungsentschädigung,Elternzeit,Erkrankung

A war seit 2011 beim Arbeitgeber C beschäftigt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Jahresbruttogehalt im Jahr 2011 betrug 42.000 € zzgl. erfolgsabhängiger Prämien in Höhe ca. 20.000 €. Aufgrund der Geburt ihres Kindes im Kalenderjahr 2012 befand sich A in den Kalenderjahren 2012, 2013 und 2014 in Elternzeit und bezog Elterngeld. Weitere Einkünfte hatte A nicht. Mit Abwicklungsvertrag aus Dezember 2014 vereinbart A mit C die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2015. Im Jahr 2015 erzielt A Einkünfte aus der Abfindung in Höhe von 13.000 €, Einkünfte nach § 19 EStG aus einer neuen Tätigkeit in Höhe 11.400 €, Krankengeld in Höhe von 3.100 € sowie ALG I in Höhe von 2.100 €. In Summe: 29.600 €. Im Oktober 2015 erkrankte A an Krebs, so dass sie ihrer neuen Tätigkeit im Jahr 2016 nur noch kurzzeitig nachgehen konnte. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von A zahlte im Jahr 2017 rückwirkend ab Oktober 2015 eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Abfindung wurde vom ehemaligen Arbeitgeber als ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Jahre und ermäßigt besteuerte Entschädigung erklärt. Das Finanzamt vertritt nun die Auffassung, es liege kein ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn vor. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände (Elternzeit ohne Gehaltszahlung) sei auf das Jahr des letzten regulären Gehaltszuflusses abzustellen (2011). Frage: Liegt hier im Jahr 2015 eine Zusammenballung von Einkünften vor, und ist der Sachverhalt auf das Urteil des FG Niedersachsen v. 12.11.2013 – 13 K 199/13 übertragbar?
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