Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Aushilfsvergütung,Gefälligkeiten

Bei unseren Mandanten häufen sich die Fragen, wie man einmalige Gefälligkeitsleistungen vergüten kann. Manche holen sich Unterstützung, um betriebliche Fragebögen ausfüllen zu lassen (einmalig) oder lassen sich anderweitig meist von Schülern/Studenten helfen. Es sind meist wirklich einmalige Sachen, eine Abrechnung als kurzfristige Beschäftigung bzw. Aushilfe macht es für die Mandanten sehr umständlich, und es wird nach alternativen Lösungen gesucht. Die 44-€-Freigrenze für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind meist nicht ausreichend bzw. 35-€-Geschenke für Geschäftspartner bringen die Mandanten auch nicht weit. Meist sollen 100 €–200 € bezahlt werden. Eine selbständige Tätigkeit liegt bei den Schülern nicht vor. Die Frage ist, ob solche Vergütungen, die evtl. unter § 22 EStG beim Empfänger fallen, gezahlt werden dürfen und welche Nachweiserfordernisse gelten (Name ausreichend oder muss zwingend die Steuernummer auf einem Beleg stehen, Schüler sind steuerlich nicht erfasst). Oder gilt jegliche Zahlung sofort als Arbeitslohn?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen