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Abfindung,Teilzahlung,§ 187a SGB VI

Das Arbeitsverhältnis eines Mandanten endet zum 31.05.2021. Er hat sich mit seinem Arbeitgeber auf eine Abfindung in Höhe insgesamt 350.000 € geeinigt. In der Abfindung ist ein Betrag in Höhe von 68.000 € als Ausgleichszahlung in die Rentenkasse für vorzeitigen Rentenbezug mit 63 Jahren ohne Kürzung enthalten. Folgende Fragen: 1. Zur steuerlichen Optimierung im Rahmen der Fünftelregelung soll die Abfindung auf zwei Jahre (2021 und 2022) verteilt werden, wobei der größere Teil der Abfindung im Jahr 2022 fließen soll. Ist es möglich, 10 % der Abfindung im Jahr 2021 und 90 % im Jahr 2022 auszuzahlen, oder muss die Hauptsumme der Abfindung noch im Jahr 2021 gezahlt werden? 2. Besteht eine Möglichkeit, bei der Ausgleichszahlung in die Rentenkasse den Arbeitnehmeranteil in Höhe von 34.000 € erst im Jahr 2022 einzuzahlen, da im Jahr 2021 der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft ist, oder muss der Gesamtbetrag in Höhe von 68.000 € zwingend mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2021 geleistet werden?
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