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Abfindungszahlung,§§ 24,34 EStG,Wiedereinstellung

Mandant ist als angestellter Geschäftsführer im Jahr 2019 unter Zahlung einer Abfindung bei seinem Arbeitgeber ausgeschieden. Die Abfindung wurde begünstigt gem. § 34 I EStG besteuert. Im Jahr 2020 und aktuell bis 04/2021 ist der Mandant bei der Arbeitsagentur gemeldet. Er ist aber im gleichen Zeitraum krank geschrieben und bezieht insofern Krankenngeld. Der ehemalige Arbeitgeber möchte den Mandanten im Zeitraum 05–08/2021 für ein Projekt wieder einstellen. Arbeitsrechtlich ist dies geprüft und unproblematisch. Frage: Führt die Wiedereinstellung für vier Monate möglicherweise zum rückwirkenden Wegfall der begünstigten Besteuerung?
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