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Reisekosten,Privataufenthalt,Unterkunftskosten

Das deutsche Unternehmen X GmbH beschäftigte rumänische Bauarbeiter. Der Unternehmenssitz der X GmbH ist in A (Deutschland). Die Mitarbeiter sind ebenfalls in A gemeldet. Die Meldeadresse ist nicht identisch mit dem Firmensitz. Dort existiert kein Hausstand der Mitarbeiter, es handelt sich um eine reine Meldeadresse. Die Mitarbeiter arbeiten auf wechselnden Baustellen im gesamten Bundesgebiet. Ist eine Baustelle abgeschlossen, wechseln die Mitarbeiter zur nächsten Baustelle. Eine Tätigkeit am Firmensitz findet nicht statt. Die Baustellen befinden sich im öffentlichen Raum (Kabelbau). Am jeweiligen Tätigkeitsort sind die Mitarbeiter in Ferienwohnungen untergebracht (Gemeinschaftsunterkunft). Aufgrund der Entfernungen ist es lebensfern, dass die Mitarbeiter am Wochenende nach Hause (Rumänien) oder an ihre Meldeadresse in A zurückkehren. Sie wohnen also weiterhin in den Ferienwohnungen am Tätigkeitsort. Die Aufwendungen für die Ferienwohnungen trägt der Arbeitgeber, eine Zuzahlung seitens des Arbeitnehmers erfolgt nicht. Frage: Ist die Unterbringung in der Ferienwohnung bei unverheirateten Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand in Rumänien mit dem Ansatz des amtlichen Sachbezugswertes als Arbeitslohn zu versteuern? Oder handelt es sich um eine Dienstreise, auf der die Unterbringung auf Kosten des Arbeitgebers steuerfrei erfolgen kann?
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