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Abfindung,Fünftelregelung,§ 187a SGB VI

Unser Mandant möchte seinem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen. Geplant ist, ihm so viel zu zahlen (ca. 64.000 €), dass er abschlagsfrei in Rente gehen kann. Es ist geplant, dass unser Mandant als Arbeitgeber 50 % des Betrags direkt an die DRV steuerfrei zahlt und die anderen 50 % dem Arbeitnehmer unter Zuhilfenahme der Fünftelregel auszahlt und er den Nettobetrag dann selbst bei der DRV einzahlt. Folgende Fragen haben wir hierzu: – Kann hier § 3 Nr. 28 EStG zur Anwendung kommen, und der Gesamtbetrag ist zu 50 % steuerfrei? – Wird zur Prüfung der Zusammenballung der Einkünfte nur die Hälfte, die direkt an den Arbeitnehmer gezahlt wurde, berücksichtigt oder der gesamte Betrag?
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