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Doppelte Haushaltsführung,Auswärtstätigkeit,Familienheimfahrten

Der Mandant A, wohnhaft in Stadt B, unterhält eine Zweitwohnung an seinem Beschäftigungsort C. Er will seine Familienheimfahrten für das Jahr 2020 geltend machen. Allerdings war A im Jahr 2020 auch mehrmals betrieblich unterwegs. Die Kosten für diese Dienstreisen (Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) wurden vom Arbeitgeber komplett übernommen. Er ist mehrmals nach Ende einer Dienstreise direkt nach B gefahren. Darf er die Kosten für diese Heimfahrten steuerlich absetzen, obwohl sie nicht von Stadt C begonnen sind?
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