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Rufbereitschaft,Nutzungsverbot

Meine Mandantin, eine deutsche GmbH, hat bei einer Firma (E) Fahrzeuge gemietet. Diese Fahrzeuge stehen den Mitarbeitern, welche im Außendienst zu Kunden fahren, zur Verfügung. Grundsätzlich ist eine private Nutzung der Fahrzeuge untersagt, so dass diese auch am Firmensitz über Nacht stehenbleiben. Zwei große Kunden erwarten jedoch eine Rufbereitschaft, welche an sieben Tagen die Woche zu 24 Stunden gewährleistet sein muss. Einer der vier Mitarbeiter, welche für diese Kunden zuständig sind, übernimmt wechselnd diese Rufbereitschaft. An diesen Tagen nimmt der Mitarbeiter ein „Poolfahrzeug“ mit nach Hause. Gegebenenfalls wird es auch an diesen Abenden zu eventuellen Privatfahrten genutzt, da hier eine schnelle Reaktionszeit durch den Kunden gefordert wird. Ist diese „Privatnutzung“ im Rahmen der Rufbereitschaft als geldwerter Vorteil zu besteuern?
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