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Werbungskosten,Hörbrille

Ein Mandant hat seit Geburt eine genetische Ohrmuschelveränderung, sodass er nur mit einem Ohr hören kann. Dies ist auch durch ein Attest nachweisbar. Von Beruf ist er angestellter Berufskraftfahrer. Im Jahr 2020 hat er sich eine Hörbrille gekauft. Mit dieser Hörbrille werden die Geräusche von der nicht hörbaren Ohrseite auf die hörbare Ohrseite weitergeleitet. Unser Mandant ist der Auffasssung, dass diese Hörbrille zum Erhalt seiner Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dient (Fahr- und Steuertätigkeiten) und sie mit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille gleichzusetzen wäre. Unsere Recherche hat lediglich nur den Ansatz als außergewöhnliche Belastungen ergeben. Sehen Sie hier Möglichkeiten, die Kosten als Werbungskosten ansetzen zu können?
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