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Fahrrad,Nutzung

Sachverhalt: Meine Mandantin, die D-GmbH, hat einem Arbeitnehmer seit dem Kalenderjahr 2015 ein betriebliches Fahrrad zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer nutzt das Fahrrad für Hin- und Rückweg zu bzw. von der Arbeit. Die weitere private Nutzung ist ebenfalls gestattet. Die Überlassung erfolgte zusätzlich zum Gehalt und wurde bis 31.12.2018 mit 1 % versteuert. Fragen: 1. Gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG ab dem Kalenderjahr 2019 auch für das o.g. Fahrzeug? 2. Wie ist die umsatzsteuerliche Behandlung? 3. Gibt es für die Kalenderjahre 2019 und folgende eine Dokumentationspflicht im Lohnkonto?
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