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Umsatzsteuer,Ausfuhrlieferung,Nachweis Steuerbefreiung

Der Mandant ist ein Fotograf mit Sitz in der BRD. Er hat im vorliegenden Fall von einem britischen Auftraggeber den Auftrag erhalten (vor dem 31.12.2020), Porträtaufnahmen zu machen und diese als Lenticulare (es entsteht ein dreidimensionaler Eindruck mittels optischer Linsen oder Prismen) zu liefern. Die Porträts sind in Großbritannien aufgenommen worden. Die Herstellung der Lenticulare erfolgte (2021) in der BRD von einer auf dieses Verfahren spezialisierten Firma. Diese Firma hat auch den Versand der Lenticular-Porträts nach London veranlasst. In einem Papier – gekennzeichnet als Ausgangsvermerk – steht als Versender/Ausführer die Spezialfirma. Empfänger ist Sir xyz in London. Unter Anmelder/Vertreter erscheinen 1. die Spezialfirma und 2. i.A. Herr xy, der Repräsentant der Speditionsfirma ist. Mein Mandant stellt die Rechnung an N. B. London. N. B. ist Privatsekretärin des Auftraggebers. Sie kümmert sich ausschließlich um private Belange des Auftraggebers einschließlich Zahlungsabwicklungen. Es gibt eine exakte Frachtverfolgung von TNT und eine Mailbestätigung über den Eingang der Frachtkiste, die wohl von dem House-Manager stammt. Die Lenticulare wurden im Februar 2021 in das Vereinigte Königreich verschickt. UK gehört nicht mehr zur EG. Die Lieferung ist eine Ausfuhr und steuerfrei nach § 4 Abs. 1. a) i.V. mit § 6 UStG. Reichen die obigen Belege, Hinweise als Versendungsnachweis der Ausfuhr für meinen Mandanten trotz der unterschiedlichsten handelnden Personen aus? Die Lenticulare haben einen Verkaufspreis von rd. 90.000 GBP. In den Versandpapieren wird der „Materialwert“ mit 2.000 € angegeben.
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