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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Kindertagespflege

Eine Mandantin betreibt als Einzelunternehmerin einen Waldkindergarten. Ihre Einnahmen sind umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 25 UStG, da ihr nach § 45 SGB III eine Erlaubnis erteilt wurde. Jetzt ist sie in Zusammenarbeit mit einer Gemeinde beim Aufbau eines weiteren Waldkindergartens. Für diese Aufbauarbeiten (Planungen, Besprechungen, Personaleinstellungen usw.) kann sie jetzt der Gemeinde eine Rechnung (nach Stunden) von ca. 7.000 € stellen. Frage: Da diese Leistung derzeit sich nicht direkt als Erziehungs- und Betreuungsleistung für die Kinder darstellt, stellt sich die Frage, ob diese Leistung (anders als bei Lieferung von Gegenständen nach § 4 Nr. 28 UStG) noch als „eng mit der Leistung nach § 4 Nr. 25 UStG verbunden“ sein und somit auch umsatzsteuerfrei abgerechnet werden kann.
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