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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Vermietung

Eine Schule in Trägerschaft einer KdöR unterhält unter anderem eine Turnhalle. Diese wird für die eigenen Unterrichtszwecke verwendet. Darüber hinaus wird die Turnhalle an Sportvereine, Yogalehrer, Tanzschulen etc. überlassen. Es werden langfristige Mietverträge für die jeweilige wöchentliche stundenweise Nutzung der Turnhalle abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten des § 2b UStG wird die langfristige Vermietung dem Bereich der Vermögensverwaltung der KdöR zugeordnet. Nach dem Inkrafttreten des § 2b UStG zum 1.1.2023 wird diese Leistung steuerbar. Fraglich ist die Anwendung der Steuerbefreiung von § 4 Nr. 12 UStG bzw. deren Umfang. Konkret stellen sich folgende Fragen: 1. Handelt es sich bei den Mietern (Vereinen, Tanzlehrern oder Yogalehrern) um Endverbraucher i. S. v. Abschn. 4.12.11 Absatz 1 UStAE, oder liegt vielmehr eine Zwischenvermietung i. S. v.  Abschn. 4.12.11 Absatz 2 UStAE vor? 2. Ist die Vermietung der Turnhalle durch die Schule insgesamt steuerpflichtig, oder muss eine Aufteilung in steuerfreie Grundstücksvermietung und steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen erfolgen? 3. Kann die Vermietung an Tanzlehrer oder Yogalehrer steuerfrei erfolgen, da hier offensichtlich lediglich die Raumnutzung im Vordergrund steht?
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