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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Vorsteuerabzug

Sachverhalt: A ist selbständig tätig und vermittelt ein Grundstück in sehr guter Lage an einen Bauträger. Auf dem Baugrundstück wird der Bauträger ein Mehrfamilienhaus errichten. A wird vom Bauträger beauftragt, die Bauträgerkalkulation zu erstellen und mit verschiedenen Kreditinstituten die Kreditverhandlungen zu führen. Für die Vermittlung der Bauträgerfinanzierung (zunächst die Ankaufsfinanzierung) berechnet A das vereinbarte Honorar von 1,5 % der Kreditsumme von 2,1 Mio. € = 31.500 €. Für die Vermittlung des Baugrundstücks berechnet A das vereinbarte Honorar von 42.000 € zuzüglich Fahrtkosten und sonstige Reisespesen in Höhe von 21.304 €. In diesem Betrag stecken Fahrtkosten von 11.760 km x 1,65 € Kilometersatz = 19.404 € (das Grundstück liegt in einem anderen Bundesland). Aufgrund des hohen Sachverstandes des A und seiner weitreichenden Verbindungen werden sich solche Geschäfte wiederholen, sobald das passende Grundstück gefunden wird. Die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO liegt dem A vor. Frage: Wie muss A abrechnen? Ist die Kreditvermittlung an den Bauträger für A umsatzsteuerpflichtig? Ist die Grundstücksvermittlung an den Bauträger für A umsatzsteuerpflichtig? A erhält seine Leistungen ausschließlich vom Bauträger als Kreditnehmer bezahlt. Der Kreditgeber zahlt keinerlei Provisionen. Wenn die Kreditvermittlung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, muss A in der Folge seine abzugsfähigen Vorsteuerbeträge aufteilen?
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