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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Hilfsbedürftige Personen

Sachverhalt Allgemein Unsere Mandantin ist im Kerngeschäft ein ambulanter Pflegedienst und Mitglied eines Wohlfahrtsverbands (Diakonie) und eine Einrichtung, die Leistungen an Hilfsbedürftige erbringt. Es bestehen grundsätzlich Verträge gem. § 72 SGB XI und §§ 132, 132a SGB X. Des Weiteren ist sie gem. §§ 45a, 45b SGB XI von der Bezirksregierung anerkannt. Fraglich ist die umsatzsteuerliche Beurteilung der folgenden Leistungen I. Notrufdienst Zwei Anbieter (V und D) schließen mit einem Endkunden einen Vertrag über einen Hausnotrufdienst. Gegenstand des Vertrags ist das Versprechen, bei Auslösen des für diesen Zweck überlassenen Senders durch den Kunden eine Person zum Kunden zu senden, die ggf. erforderliche Hilfeleistungen erbringen kann. Um dies zu gewährleisten, schließen die Anbieter mit unserer Mandantin einen Vertrag, der sicherstellt, dass das dafür benötigte Personal 24 Stunden am Tag bereit ist (Rufbereitschaft) und bei entsprechender Anforderung Hilfsmaßnahmen ausführen kann. Für den Bereitschaftsdienst erhält unsere Mandantin vom Anbieter ein Entgelt i. H. v. 4 € bzw. 14 € pro Monat und Kunde. Endkunden sind einerseits Personen, die auch Patienten sind (z. B. im Rahmen der ambulanten Pflege), es sind aber auch Personen, mit denen keine weiteren Vertragsbeziehungen bestehen. Sind die Leistungen, die unser Mandant gegenüber den Anbietern erbringt, steuerpflichtig oder greift ggf. eine Steuerbefreiung? Ist zwischen Pflegekunden und Dritten zu differenzieren? II. Ausrichtung geselliger Veranstaltungen und Hilfe bei alltäglichen Aufgaben Pflege- und Betreuungsleistungen Die Bewohner (hilfsbedürftige und nicht hilfsbedürftige Personen) haben Wohnungen in einem Gebäude gekauft oder gemietet. Die Bewohner (bzw. deren Vermieter) haben mit der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Vertrag abgeschlossen, der beinhaltet, dass die Bewohner im Bedarfsfall mit Betreuungs- und Pflegeleistungen versorgt werden, diese werden einzelvertraglich mit den Bewohnern abgerechnet. Serviceleistungen Außerdem beinhaltet der Vertrag, dass ihnen regelmäßig vor Ort ein Ansprechpartner (Arbeitnehmer unserer Mandantin) zur Verfügung steht (z.B. für Terminvereinbarungen mit Ärzten, Taxi-Bestellungen und ähnliche alltägliche Aufgaben). Des Weiteren ist geregelt, dass mit den Bewohnern regelmäßig gesellige Veranstaltungen (z.B. Sommerfest, Spielenachmittag) organisiert werden. Die genannten Serviceleistungen können alle Bewohner in Anspruch nehmen (unabhängig von der Hilfsbedürftigkeit). Diese Leistungen werden durch unsere Mandantin erbracht. Grundlage ist ein Vertrag zwischen WEG und unserer Mandantin. Sind die Serviceleistungen unserer Mandantin steuerpflichtig, oder greift eine Befreiungsvorschrift? Ist zwischen Leistungen an Hilfsbedürftigen und sonstigen Bewohnern zu differenzieren? III. Lieferung von Speisen Unsere Mandantin erwirbt von einer gemeinnützigen Einrichtung zubereitete Speisen. Die Speisen werden durch die Einrichtung zu einem Gebäude transportiert, durch Mitarbeiter unserer Mandantin in Empfang genommen und von diesen an die Bewohner des Hauses verteilt. Die Bewohner sind überwiegend Personen, die von unserer Mandantin Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen (z. B. teilweise Hilfe bei der Nahrungsaufnahme der vorgenannten Speisen). Das Gebäude befindet sich weder im Eigentum unserer Mandantin noch ist es durch diese angemietet. Unsere Mandantin erwirbt das Essen von der Einrichtung und berechnet es an die Kunden weiter. Sind die Leistungen unserer Mandantin steuerpflichtig? Ist zwischen Leistungen an Hilfsbedürftigen und sonstigen Bewohnern zu differenzieren?
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