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Versandhandel,Nachweis,Beleg

Mein Mandant verkauft über einen Onlineshop bedruckte T-Shirts an Privatpersonen zu etwa 20–25 € brutto/Stk. Diese werden dann per Post/Paket versendet. Da auch über Plattformen im Ausland (z.B. A) verkauft wird, finden auch Ausfuhrlieferungen (hier insbesondere nach GB) statt. Die Frage ist nun, ob für es für die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausreicht, dass auf den Rechnungen die Lieferadresse im Ausland angegeben ist.
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