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Ort der sonstigen Leistung (§ 3a UStG),Finanzumsätze i.S. des § 4 Nr. 8a UStG,Vorsteuerabzug bei nicht steuerbaren Ausgangsumsätzen

Mein Mandant ist eine deutsche GmbH. Die GmbH hat von der BaFin eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 KWG für die Anlagevermittlung gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG. Sie darf zwar Anlagevermittlung betreiben, sich jedoch KEIN Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschaffen und nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die deutsche GmbH erbringt ihre Leistungen in Form von Marketingaktivitäten und Übermittlung bzw. Weitergabe von potenziellen Anlegerdaten an nur eine Institution. Dabei handelt es sich um einen Drittstaat, der Bonds herausgibt. Bei den Bonds handelt es sich faktisch um Darlehen, die der von der GmbH vermittelte Kunde dem Drittstaat gewährt und hierfür Zinsen erhält, Stichwort: Staatsanleihen. Die Anleihen werden nicht an einer Börse oder einem Marktplatz gehandelt. Sie dienen ausschließlich zur Finanzierung der Investitionen in diesem Drittstaat. Die deutsche GmbH ist nicht der Emittent der Anleihen. Sie steigert lediglich den Bekanntheitsgrad dieser Anleihen durch Marketingaktivitäten und gibt die Kundendaten zwecks Erwerbs der Anleihen direkt an den Drittstaat weiter. Es erfolgen in Deutschland ggf. noch die Legitimationen nach dem Geldwäschegesetz. Hierfür erhält die deutsche GmbH eine Vergütung des Drittstaates (der Drittstaat ist über mehrere Auslands-Firmen faktisch die „Muttergesellschaft“ der deutschen GmbH. Nichtsdestotrotz ist die deutsche GmbH eine eigene Gesellschaft, die im HR eingetragen ist). Frage 1: Wo ist der Ort der Leistung, und ist die sonstige Leistung der deutschen GmbH an den Drittstaat steuerbar und steuerpflichtig? Frage 2: Ist die deutsche GmbH vorsteuerabzugsberechtigt?
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