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§ 4 Nummer 12 Buchst. a UStG,Betrieb einer Photovoltaikanlage durch vermögensverwaltende Personengesellschaft,Infektionstheorie

Unsere Mandanten planen, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines vermieteten Gebäudes zu errichten. Das Gebäude ist im Besitz der EF und EM GbR und wird zu einem Drittel umsatzsteuerfrei an eine Privatperson, zu einem Drittel umsatzsteuerpflichtig an die GmbH des EM und zu einem Drittel umsatzsteuerpflichtig an den Gewerbebetrieb der EF vermietet. Der erzeugte Strom soll z.T. eingespeist, aber auch von den Mietern des Objekts verbraucht werden. Stellt die Stromlieferung an die Privatperson eine umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur Hauptleistung Vermietung dar, oder muss eine Weiterberechnung mit Umsatzsteuer erfolgen? Sollte aufgrund der Infektionstheorie eine personenidentische GbR zum Betrieb der Photovoltaikanlage gegründet werden?
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