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§ 24 UStG,§ 15a UStG

Sachverhalt: Vater und Sohn K betreiben eine Gärtnerei. Sie liefern Waren an unterschiedliche Abnehmer, welche bisher umsatzsteuerlich nach der sogenannten Durchschnittsbesteuerung versteuert wurden. Die Rechnungen wurden mit einem Mehrwertsteuersatz in Höhe von 10,7 % geschrieben. Natürlich sind auch hier die Besonderheiten der EG-Umsätze zu beachten, da sie da einen innergemeinschaftlichen Umsatz zu versteuern hatten. Die dem Gärtner K in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) wurde nicht als Vorsteuer geltend gemacht, da sie ebenso mit der Durchschnittsbesteuerung abgegolten wurde. Die Vorsteuer auf Investitionen, wie zum Beispiel Maschinen und andere Gegenstände des Anlagevermögens, wurde nicht als Vorsteuer geltend gemacht, sondern sie wurde als Betriebsausgabe voll erfasst. Die Finanzbuchhaltung ist seit Jahren als sogenannte Brutto-Finanzbuchhaltung erstellt worden, sodass keine Vorsteuern und Mehrwertsteuern ausgewiesen wurden. Nunmehr soll sich die Besteuerung aufgrund der Umsatzgröße zum 01.01.2022 dahingehend ändern, dass die normale Mehrwertsteuer auszuweisen ist. Dies würde bedeuten, dass die Belieferung von Pflanzen mit 7 % Mehrwertsteuer zu belasten wäre. Dies würde zur Folge haben, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von 7 % an das Finanzamt abgeführt werden muss, jedoch zugleich sämtliche Vorsteuerbeträge dagegengerechnet werden könnten. Ebenso entfällt der sofortige Betriebsausgabenabzug bei Neuinvestitionen, da diese Vorsteuer ebenfalls im Rahmen der Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt vergütet wird. Wir erlauben uns die Frage: Welche Besonderheiten sind diesbezüglich im Rahmen der Finanzbuchhaltung zu berücksichtigen? Ebenso würden wir gerne erfahren, ob die bestellte Ware, die bereits im Jahr 2021 bestellt wurde und erst im Frühjahr 2022 ausgeliefert wird, ebenfalls der sogenannten neuen Umsatzsteuerpflicht ab dem 01.01.2021 unterliegt. Des Weiteren würden wir gerne erfahren, ob dieses Verfahren tatsächlich zum 01.01.2022 anzuwenden ist und ob die gesetzliche Grundlage als verbindlich angesehen werden kann. Sollten Sie dazu in der Lage sein, uns Erläuterungen dazu, was zu beachten wäre, zu vermitteln, so wären wir Ihnen auch hierfür dankbar. Im Grunde genommen benötigen wir einige Grundlagen, um diese unserer einzigen Gärtnerei darlegen zu können und um in der Zukunft keine Fehler zu machen. Eine Besonderheit wäre hier die Beurteilung des Sonderbetriebsvermögens der beiden Gesellschafter Herr K und Frau K, die in ihrem Gesellschaftsvermögen Sondergüter haben, die an die GbR verpachtet werden. Wären auch diese, obwohl die Grenzen nicht überschritten wurden, voll der Umsatzsteuer zu unterwerfen? Oder würde hier eine Unternehmereinheit vorliegen, und man hätte einen In-Umsatz zu Grunde zu legen? Auch hier wären wir dankbar über Ihre Hinweise.
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