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Lieferung von Haarersatz,Heilbehandlung,Steuersatz,§ 4 Nr. 14 UStG

Unsere Mandantin (GmbH) betreibt einen Frisörsalon. Sie verkauft ausschließlich Haarersatz an Kunden sowohl mit als auch ohne Rezept. Die Kunden mit Rezept leisten eine Zuzahlung, und der Rest wird der jeweiligen Krankenkasse in Rechnung gestellt. Unsere Mandantin hat die Rechnungen für die Zuzahlungen der Kunden und die Rechnungen an die Krankenkassen jeweils ohne Umsatzsteuerausweis geschrieben, da sie der Auffassung ist, dass dies eine Heilleistung ist. Unserer Meinung nach ist dies eine steuerpflichtige Leistung, sodass Umsatzsteuer abzuführen ist. Da Haarersatz (auch medizinischer) nicht als Hilfsmittel anerkannt wird, ist der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Bitte geben Sie uns hierzu ein kurzes Feedback, ob Sie unserer Auffassung folgen. 
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