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Pflege,Betreuung,Vergütungsvereinbarung

Sachverhalt: Die Mandantin (haftungsbeschränkte UG) erbringt gemäß Gesellschaftsvertrag Dienstleistungen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes, insbesondere die persönliche Assistenz, Arbeitsassistenz, Elternassistenz, Lohnabrechnung, Beratung, Verwaltung und Koordination sowie die Hilfestellung zu Fragen des persönlichen Budgets. In einem konkreten Fall erbringt die Mandantin Assistenzleistungen i.S. des § 78 SGB IX an einen ihrer schwerbehinderten Kunden. Auszug aus dem Leistungsumfang gemäß Vertrag zwischen der Mandantin und dem Kunden: „Der Assistenznehmer benötigt eine 24 Stunden Assistenz an 7 Tagen der Woche. Er beauftragt den Assistenzdienst auf unbestimmte Zeit, diese Alltagsassistenz und Freizeitassistenz für den Assistenznehmer an 24 Stunden am Tag und in der Nacht zu erbringen, basierend auf den Wünschen des Assistenznehmers. Der Assistenznehmer benötigt keine medizinische Pflege. Die Alltagsassistenz umfasst unter anderem die Hilfe im Haushalt, beim Einkaufen, Kochen, Spülen, der Wäschepflege, der Reinigung der Wohnung, der Körperpflege, der Darreichung von Essen und Trinken, dem Toilettengang, der Mobilitätshilfe, der Hilfe in der Nacht und der Kommunikationshilfe. Die Freizeitassistenz umfasst die Begleitung des Assistenznehmers zu allen erdenklichen Freizeitaktivitäten (wie z.B. Hobbies, Kulturveranstaltungen, Nachtleben, Sport, Ferien- und Freizeitangebote).“ Die Mandantin erbringt die Leistungen durch den Einsatz eigener Mitarbeiter. Dem Kunden steht vom Landesamt für Gesundheit und Soziales gemäß Bewilligungsbescheid eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets gemäß § 105 Abs. 4 SGB IX hierfür ein persönliches Budget zur Verfügung. Leistungsberechtigte Person: § 99 Abs. 1 und 4 SGB IX i.V.m. § 1 bis 3 EinglHV Eingliederungshilfe-Erhalt: nach Teil 2 SGB IX Persönliches Budget: §§ 113 Abs. 2 Nr. 2, §§ 61 ff. SGB XII sowie § 105 Abs. 4 i.V.m. § 29 SGB IX Vertragsbeziehungen zwischen der Behörde und der Mandantin bestehen keine. Frage: Ist die o.g. Tätigkeit/Vergütung der Mandantin gem. § 4 Nr. 16 UStG von der Umsatzsteuer und gem. § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit?
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