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Umsatzsteuer,Umkehr der Steuerschuldnerschaft,Vorsteuerabzug

Die deutsche A-GmbH ist eine Bauträgergesellschaft. Sie hat ein Grundstück erworben und lässt sich nun von dem Bauleistenden P aus Polen den Rohbau für ein Mehrfamilienhaus erstellen. Für alle polnischen Mitarbeiter des P liegt eine A1-Bescheinigung vor. Die A-GmbH erhält vom deutschen Materiallieferanten Baumaterial im Wert von 500.000 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % = 95.000 € an die Baustelle in Deutschland geliefert. Die A-GmbH nimmt keinen Vorsteuerabzug vor, da sie selbst später eine nach § 4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerfreie Grundstückslieferung ausführt und selbst keine Bauleistungen erbringt. Die A-GmbH veräußert die Baumaterialien ohne Aufpreis an den polnischen Unternehmer P mit USt weiter. Frage: 1. Ist die Weiterverrechnung ohne Aufschlag ertragsteuerlich ohne Auswirkung? 2. Muss sich die A-GmbH von P eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen lassen, damit sie bei der Auszahlung keinen Abzug in Höhe von 15 % nach § 48 (1) EStG vornehmen muss? Ist dies für den polnischen Unternehmer problemlos in Deutschland (ohne Registrierung) möglich? 3. Ist die Rechnungsstellung der A-GmbH an P (Materiallieferung an P an der Baustelle) mit USt richtig? 4. Wie muss die Rechnungstellung des P für die Erstellung des Rohbaus erfolgen, wenn P nur eine polnische USt-Id-Nummer hat? Ist es richtig, dass die A-GmbH eine Rechnung nach § 13b (2) Nr. 1 UStG ohne USt erhält, die A die USt nach § 13 (5) S. 1 UStG schuldet, aber gem. § 15 (2) Nr. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?
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