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§ 3 Nr. 6 GrEStG,§ 42 AO

Die Mutter I hat ihren Kindern H und S im Jahr 1995 zwei Immobilien geschenkt. H und S haben die beiden Immobilien als GbR weitergeführt. Eine Immobilie ist vermietet. Die Mieteinnahmen wurden jährlich im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Grundstücksgemeinschaft versteuert. Auf einer Immobilie hat sich I den Nießbrauch zurückbehalten. Diese wurde von I eigengenutzt. Nachdem I zwischenzeitlich im Pflegeheim ist, steht die Immobilie seit einigen Jahren leer. H und S möchten nun die Grundstücksgemeinschaft dahingehend auseinandersetzen, dass jeder der beiden ein Objekt bekommt. In diesem Zusammenhang ist das Problem entstanden, dass sowohl H als auch S jeweils für die vom jeweils anderen Mitgesellschafter erworbene Hälfte (durch Tausch) Grunderwerbsteuer bezahlen müssen. Um dies zu vermeiden, ist folgende Überlegung aufgekommen: H und S verkaufen die Immobilien 1 und 2 an ihre Mutter I zurück. Die Immobilien gehen auf die Mutter über. Diese hat demnach eine Verbindlichkeit an H und S. Sollte es nun zu einem Erbfall kommen, würde keine Erbschaftsteuer entstehen, da dem Wert der Immobilien ja die Schuld an H und S gegenübersteht. Im Rahmen der Erbschaft kann dann eine entsprechende Aufteilung erfolgen (die Mutter würde noch eine Teilungsverfügung machen), so dass eine Immobilie an H und eine Immobilie an S geht. Das Thema Grunderwerbsteuer würde sich dadurch erledigen. Wie ausgeführt, fällt auch keine Schenkungsteuer an. Damit nicht bis zum Erbfall gewartet werden muss, besteht die Überlegung, dass – nachdem die Mutter I die Immobile von H und S zurückerworben hat – sie diese dann wieder verkauft, und zwar die Immobilie 1 an H und die Immobilie 2 an S: Da es sich jeweils um Verkäufe in gerader Linie handelt, entfällt auch hier die Grunderwerbsteuer. Als Kaufpreis werden die bestehenden Verbindlichkeiten verrechnet. Es würden in diesem Fall zwar zweimal Notarkosten entstehen, jedoch sind diese deutlich günstiger als eventuelle Grunderwerbsteuer. Die Frage stellt sich nun, wenn die Mutter I von ihren Kindern H und S die beiden Immobilien erwirbt und diese wieder zeitnah – eine Immobilie an H und eine Immobilie an S – veräußert, ob die Finanzverwaltung hier nicht einen Tatbestand des § 42 AO sehen könnte. Eventuell müsste zumindest ein gewisser Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf liegen, wobei es sicherlich insgesamt schwierig sein dürfte, einen wirtschaftlichen Hintergrund für das gesamte Prozedere darzustellen. Wie sehen Sie den Sachverhalt?
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