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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Corona-Testzentrum

Mein Mandant (A) betreibt ein Corona-Testzentrum. Es werden neben normalen Corona-Schnelltests auch PCR-Tests durchgeführt. Beauftragt für die Durchführung der Tests ist er nicht direkt durch einen öffentlichen Träger. Er ist Franchisenehmer und führt diese Tests unter dem Namen des Franchisegebers (F) durch, der durch einen öffentlichen Träger damit beauftragt wurde. Der Franchisegeber rechnet mit den KV ab. Von jedem Test behält der Franchisegeber eine Gebühr – der Restbetrag fließt an meinen Mandanten. Die Verwaltung der Teststation übernimmt wiederum ein weiteres Unternehmen – Mandant (B). Es ist zuständig für Planung, Aufbau der Teststationen, Personalrekrutierung, allgemeine Verwaltung und das Marketing. Frage: Wie sind die Ausgangsleistungen von A an F und von B an A umsatzsteuerlich einzuordnen? Wie verhält sich das mit der Ausgangsleistung von F? F führt selber keine Tests durch. Die Franchisenehmer führen die Tests durch.
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