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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Rechnungsausstellung

Eine Apotheke führt Corona-Schnelltests durch und erhält dafür Zahlungen von der kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. In der Abrechnung werden zum einen eine „Leistung nach § 12 TestV“ und zum anderen die „Sachkosten PoC-Antigen-Test“ vergütet. Bezüglich der umsatzsteuerlichen Beurteilung stellen sich folgende Fragen: – Handelt es sich bei den separat ausgewiesenen Honoraren um eine einheitliche Leistung? – Ist diese Leistung steuerbar und steuerpflichtig oder ggf. steuerfrei (z.B. nach § 4 Nr. 14 UStG)? – Falls die Leistung steuerfrei ist, ist dann der Vorsteuerabzug für den Einkauf der Schnelltests gem. § 15 II UStG ausgeschlossen? – Ist in diesem Fall eine Rechnung erforderlich? Von der kassenärztlichen Vereinigung wird nur eine Zahlungsmitteilung zur Verfügung gestellt.
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