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kurzfristige,Vermietung

Unser Mandant hat ein Drei-Parteien-Objekt gekauft, und nach erfolgten Renovierungsarbeiten sollte folgende Nutzung erfolgen: EG: Ferienwohnung (mit Option zur USt) 1. OG: unentgeltliche Überlassung Eltern 2. OG/DG: Eigennutzung Der Objektkauf erfolgte 2016, die Renovierungsarbeiten des EG zogen sich über das Jahr 2017 hin, so dass ab 2018 eine Vermietung erfolgen konnte. Die erste Vermietung erfolgte an eine Dame, die sich von ihrem Partner trennte und mit den Kindern übergangsweise die Ferienwohnung bezog. Ein Mietvertrag wurde nicht geschlossen, die Mietzahlung erfolgte monatlich (mit der jederzeitigen Möglichkeit zur Beendigung) einschließlich Mehrwertsteuer. Da die Haussuche sich schwierig gestaltete (kurzfristig wurde die Käuferin überboten), wurde der Zeitraum von sechs Monaten überschritten, da unser Mandant die Dame nicht „auf die Straße“ setzen wollte. Nunmehr wurde die Veranlagung 2018 durchgeführt und die kurzfristige Vermietung seitens der Finanzverwaltung, einhergehend mit einer Vost-Korrektur, versagt. Im Jahr 2019 (vor Abgabe der Erklärungen 2018) erfolgte eine USt-Sonderprüfung für 2016. Hierbei wurde der Vorsteuerabzug aus den Renovierungskosten geprüft. Gleichzeitig bat der Prüfer um Vorlage der Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung 2018 und erkannte somit bereits eine vermeidliche Langfristigkeit. Konsequenzen hierzu zog er nach Darlegung des o.g. Sachverhalts nicht, wobei er allerdings eine Mitteilung in die Akte zur Prüfung bei der Veranlagung 2018 fertigte. Für uns stellt sich nun die Frage, ob die monatliche Vermietung über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus tatsächlich schädlich ist. Vergleichsweise Vermietungen an Firmen zur Beherbergung von Mitarbeitern (z.B. im Baubereich) werden auch nicht zwingend als schädlich eingestuft. Wie sehen Sie den Sachverhalt? Ist Ihres Erachtens im vorliegenden Fall die kurzfristige Vermietung zwingend zu versagen?
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