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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Impfungen

Corona-Schnelltests (sog. Point-of-Care(PoC)-Antigen-Schnelltests), die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Darüber hinaus ist die Erbringung der Corona-Schnelltests aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn diese von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie z. B. Apotheken, durchgeführt werden, soweit die Leistungserbringer an der in § 12 Abs. 4 der Coronavirus-Testverordnung genannten Schulung teilgenommen haben. Dies schließt auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Test-Zentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Schnelltests durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal bzw. geschulte Mitarbeiter erfolgt. Wir bitten um Stellungnahme, ob die o. g. Regelung auch auf die Durchführung von Corona-Schutzimpfungen in privat betriebenen Impfzentren anzuwenden ist, wenn das Aufklärungsgespräch durch einen Arzt bzw. eine Ärztin erfolgte und die Impfung selbst durch geschulte Mitarbeiter verabreicht worden ist.
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