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Verwaltungsvermögen,steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung

Unsere Mandantin übernimmt im Zuge einer Erbschaft 50 % an der X-GmbH.Diese GmbH hat gem. des vereinfachten Ertragswertverfahrens einen Ertragswert des Betriebsvermögens von 8.177.400 € (anteilig 4.088.700 €).Das Verwaltungsvermögen (Bankguthaben, Forderungen beträgt 4.673.908 € (anteilig 2.336.954 €)). Die Prüfung gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ergibt eine Verwaltungsvermögensquote von 57,16 %, womit es sich um begünstigtes Betriebsvermögen handelt.Aus dem Finanzmitteltest (anteilig 50 %: Finanzmittel 2.336.954 €/Junge Finanzmittel 457.472 €/Schulden 303.870 €) ergibt sich nach Abzug des Sockelbetrages von 15 % des Betriebsvermögens (4.088.700 €) ein verbleibender Wert der Finanzmittel und zugleich Nettowert des Verwaltungsvermögens von 962.307 €. Im nächsten Schritt wurde das unschädliche Verwaltungsvermögen durch Abzug des Nettowerts des Verwaltungsvermögens (962.307 €) und der jungen Finanzmittel (457.472 €) vom Betriebsvermögen (4.088.700 €) berechnet. Dieser beträgt demnach 2.668.921 €. 10 % dieses Wertes (266.892 €) wurden nun von uns beim Nettowert des Verwaltungsvermögens (962.307 €) in Abzug gebracht, wodurch ein Verwaltungsvermögen in Höhe von 695.415 € verbleibt.Zusammen mit den jungen Finanzmitteln (457.472 €) ergibt sich somit ein steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens in Höhe von 1.152.887 €, welcher voll der Erbschaftsteuer unterliegt. Auf das verbleibende Vermögen in Höhe von 2.935.813 € erhält unsere Mandantin unserer Auffassung nach die Regelverschonung in Höhe von 85 % gem. § 13a ErbStG.Die jungen Finanzmittel wurden von uns in diesem Fall auf Basis der Mehrung der Bank- und Forderungsbestände im Zeitraum der letzten 2 Jahre vor dem Todeszeitpunkt ermittelt. Gehen wir recht in der Annahme, dass das begünstigte Vermögen in Höhe von 2.935.813 € nach § 13b (2) S. 1 ErbStG korrekt von uns ermittelt wurde bzw. das Berechnungsschema korrekt dargestellt wurde?Eine zweite Unklarheit ergibt sich im Rahmen des Zugewinnausgleichs gem. § 5 ErbStG.Unserer Rechtsauffassung nach bezieht sich der Zugewinnausgleich auf die Verkehrswerte der vererbten Vermögensgegenstände. Im vorliegenden Erbfall betragen die Verkehrswerte aus Wertpapieren, Betrieben und Immobilien insgesamt ca. 8.000.000 € und die Schulden 2.300.000 €. Unsere Mandantin ist Alleinerbin. Vor der Heirat hatten Mandantin und Verstorbener kein Vermögen vorzuweisen. Es ergibt sich unserer Auffassung nach ein Zugewinnausgleich aus der Hälfte von Vermögen abzüglich Schulden in Höhe von ((8.000.000 € – 2.300.000 €) / 2) insgesamt 2.850.000 €. Somit werden beim Zugewinnausgleich die bloßen Vermögenswerte ohne eventuelle Freibeträge gem. Erbschaftsteuergesetz betrachtet und die bloße Vermögensmehrung berechnet.Dieser Betrag ist als fiktive Ausgleichsforderung der Erbin des Verstorbenen gegenüber erbschaftsteuerfrei und wird zusätzlich zu den jeweiligen Steuerbegünstigungen bei Betriebsvermögen und Vermietungsobjekten in voller Höhe bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in Abzug gebracht. Ist unsere Rechtsauffassung in diesem Fall korrekt?
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