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Efüllung,Auflage,§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG

Sachverhalt:• Erbvertrag vom 12.09.1967 vom Onkel JS an Neffe HS Grundbesitz in JG geht nach dem Tod von JS (10.03.1975) bzw. dessen Ehefrau (03.09.1979) an HS Vergleichs- und Abgeltungsvertrag durch überlebende Ehefrau von HS vom 18.12.2018; o hiernach muss es eine Urkunde Nr. 1240 M aus 1971 vom Notar Dr. Moll, Jülich geben;o in der Urkunde wurde für den übertragenen Grundbesitz in JG eine Rückübertragung auf die Mutter der Geschwister von HS und für den Fall, dass die Mutter beim Tode von HS bereits verstorben sein sollte, eine Rückübertragung auf die Geschwister von HS eingeräumt (so jedenfalls die Ausführungen der Beteiligten; die Urkunde vom Notar liegt nicht vor);o beim Tode von HS ist die Mutter bereits verstorben;o der Grundbesitz in JG wurde jedoch von der Ehefrau von HS mit dem Todestag 08.12.2016 in Besitz genommen und nicht auf die Geschwister von HS rückübertragen;o im Januar 2009 hat die Ehefrau von HS den Grundbesitz in JG veräußert;o zur Vermeidung von Rechtstreitigkeiten und Beilegung von Unstimmigkeiten hat die Ehefrau von HS im Januar 2019 jeweils einen Betrag von 80.000 Euro abzüglich 20.000 Euro für evtl. entstehende Erbschaftsteuer (Einbehalt) an jedes der drei Geschwister von HS gezahlt.• Der Vergleichs- und Abtretungsvertrag wurde dem Erbschaft-/Schenkungsteuer-Finanzamt zur Auswertung übersandt. Die drei Geschwister wurden zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert.• Wie ist der Sachverhalt einzuordnen:o Schenkung der Ehefrau von HS an dessen lebende Geschwister? (→ ggf. Steuerklasse III oder doch II, weil ursprünglich unter Geschwister)?o Schenkung aufgrund des Todes von HS am 08.12.2006 an die drei Geschwister:Bewertung mit dem Wert des Grundbesitzwert am Todestag, zuzüglich der von der Ehefrau von HS bis zur Veräußerung des Objektes erzielten Mieteinnahmen; je Geschwister 18.000 EurooderAnsatz kpl. mit dem im Januar 2019 geleisteten Geldbetrag von je 80.000 Euro?o Erfüllung der ursprünglichen Rückübertragungsverpflichtung?(Zahlung folglich stammend aus dem Nachlass der Mutter; keine Erbschaft- oder Schenkungssteuerpflicht (?), so die Ausführungen im Vergleichsvertrag, der von der Ehefrau von HS erstellt wurde)
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