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§ 3 Nr. 36 EStG,Pflegeleistungen,§§§ 18,19,22 EStG

Eine Rentnerin hat von ihrem Lebensgefährten (nicht verheiratet) eine Eigentumswohnung geschenkt bekommen. Die Schenkung der Wohnungist der Dank für langjährige Pflege. Der Lebensgefährte hat Mitte 2013 mehrere Schlaganfälle erlitten, so dass er auf die ganztägige Pflege der Lebensgefährtin angewiesen war. Im November 2018 wurde die Übertragung der ETW notariell beurkundet. Als Grund für die Schenkung wurde die bisherige Pflege angeführt. Nach Abgabe der Schenkungsteuererklärung durch die Lebensgefahrtin wurde die Schenkungsteuer in Höhe von € 36.450 festgesetzt.Ich wurde beauftragt, etwas gegen den Schenkungsteuerbescheid zu unternehmen. Im Einspruchschreiben habe ich angeführt, dass die Pflege-leistungen schenkungsteuerlich eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung darstellt (R E 13.5 Abs. 3 ErbStR). Nach dem Erlass des FinMin Baden-Württemberg (4.6.2014, 3 – S 3812/42) habe ich die Pflegeleistungen quantifiziert (Steuerwert der ETW: € 141.572, Wert der Pflegeleistungen: € 140.236). Resultat: Die beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde gewährt.Aber: Das Finanzamt fordert die Vorlage eines Dienstleistungsvertrags für die b i s h e r erbrachten Pflegeleistungen. Frage: Wenn man den Dienstleistungsvertrag vorlegt, dann wird zwar keine Schenkungsteuer erhoben; es wird aber Lohnsteuer/SolZ/KiSt und vielleicht auch Soz.Vers. (Amtshilfe) fällig? Prinzip der Gegenleistung?!
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