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Freigebige Zuwendung,§ 516 BGB,§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Die kostenlose Überlassung von Wohnraum an nahe Angehörige (hier zwei leibliche Schwestern) ist zivilrechtlich keine Schenkung, sondern eine freigebige Zuwendung. Diese fällt nicht unter das Erbschaftsteuergesetz (das auch für Schenkungen unter Lebenden maßgeblich ist). Eine Schenkungsteuer kommt somit nicht zum Ansatz.Bitte möglichst mit Angabe einer Fundstelle.
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