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vereinfachtes Ertragswertverfahren,fiktiver Lohnaufwand,§ 202 BewG

Es geht um die Bewertung von Anteilen an einer GmbH, wo aufgrund der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 199 BewG „Mondwerte“ herauskommen, da der Gewinn viel zu hoch ist, denn der Unternehmer hat sich aus rentenversichungstechnischen Gründen keinen Lohn gezahlt. Frage: Kommt ein Abzug von angemessenem Unternehmerlohn gem. § 202 (1) Nr. 2 d) BewG in Betracht, wenn sich der Unternehmer aus Gründen, die die Pensionszusage betraf, keinen Lohn ausgezahlt hat?
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