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§§ 179 ff BewG,§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,R E 7.1 Abs. 1 und 3 ErbStR,Entgeltlichkeit einer Übertragung von Grundvermögen

Unsere Mandanten, zwei Brüder, haben im Jahr 2013 – jeweils hälftig – von ihrer verstorbenen Mutter Ackerland in Erbengemeinschaft geerbt.Die einzelnen Ackerflächen liegen im Land Sachsen-Anhalt und haben eine Gesamtfläche von ca. 11 ha.Dieses Land wird seit vielen Jahren an eine Agrargenossenschaft zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet.Da einer der Erben bis zum Erbfall im Wesentlichen von Sozialleistungen lebte (Hartz IV) und auch ständig Liquiditätsschwierigkeiten hat, vereinbarten beide einvernehmlich, dass ein Bruder an den anderen Bruder in regelmäßigen Abständen Ackerflächen zum Verkehrswert veräußert. Es wurden dazu ab der zweiten Veräußerung – ebenfalls zur Sicherung der stabilen Liquidität des Veräußerers – monatliche Ratenzahlungen von jeweils 1.000 € sowie „bei Bedarf“ Sondertilgungen vereinbart.Bisher wurden vier Flächen veräußert:06/2015: 1,140 ha 13.700 €07/2016: 1,250 ha 18.125 € 05/2017: 0,826 ha 16.532 €11/2018: 1,078 ha 19.410 €Zur Ermittlung der Verkehrswerte wurden die Bodenrichtwerte, die vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation des Landes Sachsen- Anhalt jeweils zum Stichtag 31.12. alle zwei Jahre ermittelt werden, zugrunde gelegt (dort erfolgt die Bewertung nach Art der Nutzung, Ackerzahl bzw. Bodenwert und Lage, zu beachten sind zudem Restpachtdauer, Größe der zusammenhängenden Flächen).Die so ermittelten Ackerpreise wurden den Notarverträgen zugrunde gelegt. Angestrebt wurden von beiden Seiten jeweils Veräußerungsgeschäfte, wie sie unter fremden Dritten üblich sind.Schenkungen und auch gemischte Schenkungen sollten vermieden werden.Hinweise: – Der jeweilige Bodenwert der Ackerflächen wurde dem Pachtvertrag mit der Agrargenossenschaft entnommen.– Dass es sich bei den vereinbarten Veräußerungspreisen um angemessene verkehrsübliche Erlöse handelt, hat der Vorstand der Agrargenossenschaft auf Nachfrage mündlich bestätigt (und ergänzt, dass das Land Sachsen-Anhalt bei Veräußerungen höhere Preise als die o.g. Bodenrichtwerte fordert). Das Finanzamt Quedlinburg hat Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellungen des Grundbesitzwertes auf die jeweiligen Tage des Erwerbs für Zwecke der Schenkungsteuer angefordert. Dieser Aufforderung sind unsere Mandanten nachgekommen.Die mit den Bescheiden festgesetzten Grundbesitzwerte für die veräußerten Flächen weichen gravierend von den Veräußerungspreisen und somit auch von den Verkehrswerten ab. Sie wurden vom Finanzamt wie folgt festgesetzt:Erwerb 06/2015: 2.124 €Erwerb 07/2016: 2.325 €Erwerb 05/2017: 1.537 €Erwerb 11/2018: 2.005 € Gegen die Feststellungsbescheide wurden vorsorglich Einsprüche – bisher ohne Begründungen – eingelegt.Fragen:Kann gegen die Festsetzung der Grundbesitzwerte zum „Zwecke der Schenkung“ grundsätzlich mit Hinweis auf die beabsichtigten und durchgeführten Veräußerungsgeschäfte zu aktuellen Verkehrswerten vorgegangen werden? Muss auf jeden Fall gegen die o.g. Festsetzung des Rechtsbehelfsverfahrens ggf. mittels Klage vorgegangen werden, oder ist es ausreichend (und erfolgversprechend), gegen den folgenden Schenkungsteuerbescheid vorzugehen, da Veräußerung zum Verkehrswert aus unserer Sicht nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (§ 1 ErbStG) unterliegen können? Anmerkung:Inwieweit die in den Bescheiden ermittelten Werte korrekt ermittelt wurden, können wir nicht beurteilen und lassen das gegenwärtig gesondert prüfen. 
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