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Grundbesitzwertfeststellung,Erbschaftsteuerveranlagung,§§ 9,198 BewG

Sachverhalt: Unser Mandant hat am 10.1. ein Grundstück mit Einfamilienhaus geerbt. Dieses Haus soll zeitnah veräußert werden, der erzielbare Verkaufspreis wird deutlich über dem Wert der Bedarfsbewertung liegen.Ist im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung der Bedarfswert anzusetzen, auch wenn bis zur Einreichung der Steuererklärung aufgrund des Verkaufs klar ist, dass der Verkehrswert deutlich höher liegt? R 198 ErbStR spricht nur davon, dass ein Verkauf innerhalb eines Jahres herangezogen werden kann, wenn damit ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen wird. Bedeutet dieses „kann” im negativen Sinne „muss”?
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