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Anteilsbewertung,Stichtagsbetrachtung,§ 11 Abs. 2 BewG

Es verstirbt der einzige Gesellschafter einer UG. Erbe ist der Bruder. Die UG betrieb eine Kneipe. Zum Vermögen zählen lediglich ein Pkw (10.000 €) und Bankguthaben von ca. 140.000 €. Der Durchschnittsertrag 2016 bis 2018 beträgt 21.450 €, so dass sich nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ein Wert der Anteile von 428.600 € ergibt.Aufgrund des Todes des Gesellschafters hat der Vermieter der Kneipe den Mietvertrag gekündigt. Der Geschäftsbetrieb endet daher einige Monate nach dem Tod. Der Erbe beabsichtigt, die Kapitalgesellschaft anschließend zu liquidieren.Welche alternative Bewertungsmethode für Zwecke der Erbschaftsteuer gibt es für die Anteile? Darf man Umstände, die erst nach dem Tod eintraten (Kündigung des Mietvertrags), aber durch den Tod bedingt sind, in die Bewertung einbeziehen? Mit zukünftigen Erträgen ist ja aufgrund dieser besonderen Umstände nicht mehr zu rechnen.
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