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Familienheim,Missbräuchliche Gestaltungen,Eigene Wohnzwecke

M (Erblasserin) oder T1 beendet das Mietverhältnis ordentlich und T1 zieht in ein Tiny House auf Rädern bzw. einen Wohnwagen auf dem Grundstück der M. Die Meldeadresse bleibt damit gleich. Einige Monate später verstirbt M. T1 und T2 beziehen das EFH (= Familienheim) wie vorgesehen, T1 das EG und T2 das OG. Beide gehen von der Steuerfreiheit des Familienheims aus. Zu Recht? Ändert sich etwas an dem Ergebnis, wenn T1 ein Tiny House auf das Grundstück stellt, welches auf einem Betonsockel steht und damit fest mit dem Erdreich verbunden wird, welches aber unkompliziert wieder demontiert und weggebracht werden kann? Wie wäre das Ergebnis, wenn T1 sich eine neue Wohnung sucht, sich ummeldet und M kurze Zeit später verstirbt?
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