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Rückgängigmachung vorweggenommener Erbfolge,Nießbrauchsvorbehalt,§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Sohn und Ehefrau S und ES kaufen 2016 ein Einfamilienhaus für 400.000,– Euro. Da die vorgesehene Verwendung nicht realisierbar ist, verkaufen sie im Jahr 2016 das Haus an die Eltern des S U und H für 400.000,– Euro. Diese geben das Haus unmittelbar (gleicher Notartermin) an ihre Tochter T im Zuge von vorweggenommenen Erbregelungen weiter. Im Notarvertrag ist dabei ein Wert von 200.000,– Euro genannt. Dabei behalten sie sich einen Vorbehaltsnießbrauch auf Lebenszeit vor.Das Haus wird von den Eltern U+H (Vorbehaltsnießbraucher) aufwendig restauriert und modernisiert für ca. 600.000,– Euro. Jetzt hat sich die vorgesehene Verwendung wieder zerschlagen. Die Eltern U + H wollen den Übergabevertrag an die Tochter T, die damit einverstanden wäre, rückgängig machen. Danach soll das Haus verkauft werden. Der Verkaufspreis könnte bei ca. 700.000,– Euro liegen. Welche Folgen entstehen steuerlich bei dieser Gestaltung?
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