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§ 13 I Nr. 4a ErbStG,Widerrufsvorbehalt

Bitte lassen Sie mich Ihre Ansicht zu folgendem Vorgang wissen:EM und EF bewohnen ein Familienheim, das zu 100 % dem EM gehört. EM schenkt EF das Familienheim mit folgenden Auflagen:1. Es wird ein Verfügungsverbot vereinbart, nachdem EF das Familienheim nicht veräußern, verschenken, belasten u.a. darf.2. Im Falle einer dauernden Trennung kann EM eine Rückübertragung verlangen.Kann mit diesen Auflagen, insbesondere in Hinblick auf das Verfügungsverbot, überhaupt eine Schenkung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG angenommen werden?
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