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§ 14 Abs. 1 ErbStG,§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO,Erwerbsnebenkosten

Unser Mandant erbt von Todes wegen Bankguthaben von seiner Mutter. Vor zwei Jahren wurde bereits ein Wohnhaus unentgeltlich übertragen, dieses muss als Vorerwerb in die Erbschaftsteuer mit berücksichtigt werden. In der Schenkungerklärung wurden nicht alle Kosten geltend gemacht, da der persönliche Freibetrag nicht überschritten wurde. Können die Erwerbsnebenkosten, welche die Vorschenkung betreffen und damals nicht geltend gemacht worden sind, in der Erklärung von Todes wegen nachträglich berücksichtigt werden?
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