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Grundstücksart,Bewertung bebauter Grundstücke

Strittig ist die Grundstücksart i.S.d. § 181 Abs. 1 BewG.Das Finanzamt argumentiert, dass ein gemischt genutztes Grundstück vorläge, da die Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes weniger als 80 % betrage. Dies ist – bezogen ausschließlich auf das Gebäude – wohl auch korrekt.Im Erdgeschoss sowie Kellergeschoss des Gebäudes befindet sich jedoch eine Kindertagesstätte, die das Gebäude nur deshalb angemietet hat, weil zu den Flächen im Gebäude auch weitläufige Spiel- und Außenanlagen gehören. Die Nutzung solch großer Außenanlagen mitten in Frankfurt ist sehr selten und steigert daher den Mietzins erheblich. Würden diese Außenanlagen bei der Ermittlung des Aufteilungsmaßstabes nach § 181 Abs. 6 BewG mit eingerechnet (oder ggf. anteilig mit berücksichtigt), würde das Grundstück zu mehr als 80 % betrieblich genutzt und folglich als Geschäftsgrundstück behandelt werden.Gibt es eine Möglichkeit, diese Außenflächen aufgrund der Besonderheit der Immobilie, die sich auch in Form von deutlich höheren Mieten widerspiegelt, bei der Berechnung der Wohn- und Nutzflächen mit zu berücksichtigen?
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