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Wir bitten Sie, freundlicherweise nachfolgenden Sachverhalt steuerlich zu würdigen:Die Gesellschafter A und B sind an der A & B GmbH & Co. KG zu jeweils 50 % beteiligt. Bei dieser GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Vermietungs-KG, die in Form einer Umwandlung aus einer gewerblichen Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG eingebracht wurde. Es handelt sich bei diesem Unternehmen ausschließlich um gewerbliche Grundstücke mit Aufbauten, die wiederum an dritte Personen für gewerbliche Einkünfte vermietet sind.Daneben haben die Gesellschafter A und B jeweils 50 % Eigentum an einem Dreifamilienhaus, welches an Privatpersonen vermietet ist und nicht im steuerlichen Betriebsvermögen beinhaltet ist.Die GmbH-Anteile sind dementsprechend als Sonderbetriebsvermögen aktiviert.Ferner bestehen bei der KG normal übliche Verbindlichkeiten für Kredite für Grundstücke. Ebenfalls bestehen Verbindlichkeiten bei dem Mietobjekt, welches den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet wurde.Herr B ist nunmehr verstorben. Erben des Herrn B sind seine Ehefrau und sein alleiniger Sohn. Die Ehefrau (Witwe) sowie ihr Sohn treten in die GmbH & Co. KG in Form des Gesellschafterwechsels ein und übernehmen sämtliche Rechte und Pflichten.Herr B lebte mit seiner Ehefrau im Rahmen der Zugewinngemeinschaft zusammen und beide waren Eigentümer eines eigengenutzten Einfamilienhauses, welches jedoch schon zu Lebzeiten auf ihren alleinigen Sohn unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechtes übertragen wurde. Sämtliche Ausstattungen des Einfamilienhauses wurden zu Lebzeiten von den Eheleuten gemeinsam angeschafft, sodass davon auszugehen wäre, dass beide bisher zu jeweils 50 % Eigentümer dieser Gegenstände waren. Jetzt ergibt sich nun die Frage, wie die Erbschaftsteuer zu ermitteln wäre und welche Freibeträge hierbei zu berücksichtigen wären.Wir würden gerne von Ihnen erfahren, nach welchen Kriterien der betriebliche Anteil, welcher bisher mit 50 % an der KG sowie an der GmbH bestanden hat, zu bewerten wäre und welche Besonderheiten hierbei zu beachten sind.Ebenso würden wir gerne erfahren, wie ein Dreifamilienhaus zu bewerten wäre, ob dieses nach dem Zeitwert oder nach einem Schätzwert oder nach Buchwerten anzusetzen wäre.Ebenso würden wir gerne erfahren, welche Freibeträge zu gewähren wären.Weiterhin würde sich die Frage ergeben, inwiefern der Wegfall des 50%igen Nießbrauchrechts des verstorbenen Herrn B im Rahmen der Erbschaftsteuer bei dem Sohn zu versteuern wäre, oder ob hier grundsätzlich eine Versteuerung nicht vorzunehmen ist.Ebenso wäre zu klären, ob das vorhandene Grundstückvermögen in der GmbH & Co. KG bei einer ausschließlich gewerblichen Verpachtung als begünstigtes Vermögen erbschaftsteuerrechtlich zu versteuern wäre und wie der Wert zu ermitteln wäre.Sollten weitere Angaben für Ihre Beratungsleistung notwendig sein, so bitten wir Sie freundlichst, diesbezüglich mit uns Kontakt aufzunehmen, sodass wir Ihnen diese Angaben kurzfristig liefern würden.
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