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§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG,§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 179 BewG,§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG,§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG,Abziehbarkeit von Auflagen und Erfassung beim Begünstigten

Die Steuerpflichtige A beabsichtigt die Schenkung von zwei unbebauten Grundstücken an ihre Enkeltochter V. Die Schenkung ist mit der Auflage verbunden, dass V die Grundstücke auf Wunsch ihres Vaters K (Sohn von A) veräußern und K den Veräußerungserlös darlehensweise zur Verfügung stellen muss. Hierfür soll ein gesonderter Darlehensvertrag mit marktüblichen Bedingungen vereinbart werden. Aktuell ist von einer Veräußerung nicht auszugehen, dies kann sich aber in den nächsten Jahren ändern.Wir sind der Auffassung, dass die aufschiebende Bedingung keine Auswirkung auf die Schenkungsteuer von A an V hat und auch von A keine Schenkungsteuer direkt gegenüber ihrem Sohn K zu berechnen ist.Teilen Sie unsere Auffassung?
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