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Verwaltungsvermögen,Unfertige Leistungen,§ 13b ErbStG,§ 266 Abs. 2 unter B. I. 2. HGB

Sachverhalt: Unser Mandant ist Bauunternehmer und betreibt sein Unternehmen in Form einer GmbH.Wir bilanzieren unfertige Bauleistungen in Höhe von ca. 800.000 € sowie korrespondierend erhaltene Anzahlungen in gleicher Höhe.Frage: Wie sind die unfertigen Leistungen im Rahmen einer Anteilsbewertung zu berücksichtigen? Gemäß Bilanzposition wären diese im Bereich des Vorratsvermögens auszuweisen. Besteht die Gefahr, dass die unfertigen Leistungen ähnlich wie sonstige Forderungen in den Verwaltungsvermögenstest einzubeziehen sind? Oder erfolgt eine Saldierung der beiden Positionen?
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