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§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG,§ 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BewG,§ 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG,Bewertungsverfahren bei Wohnungseigentum

Schwester A schenkt Schwester B eine vermietete Wohnung. Im Notarvertrag wird hierfür ein geschätzter Verkehrswert i.H.v. 45.000 EUR genannt. Das Finanzamt fordert eine Schenkungsteuererklärung an. Drei Wochen später (ohne dass eine Erklärung eingereicht wurde) erlässt das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Schenkungsteuer mit einem Grundbesitzwert i.H.v. 70.000 EUR („Vergleichspreis gem. § 183 Abs. 1 BewG“). Der Bescheid wird bestandskräftig. Im Bescheid wird erwähnt, dass eine Schenkungsteuererklärung nicht angefordert wird, da der Vergleichswert anhand der Einheitswertakte ermittelt werden konnte. Drei Monate später fordert das Finanzamt doch eine Schenkungsteuererklärung an. Der Wert lt. Ertragswertverfahren beläuft sich auf 40.000 EUR. Welcher Wert ist bei der Festsetzung der Schenkungsteuer zu berücksichtigen?
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