Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Teilungsanordung,Vorausvermächtnis,§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG

Sachverhalt: Unsere Erblasserin hat zu je 1/6 sechs Erben eingesetzt und diesen im Wege einer Teilungsanordnung sechs unterschiedliche Grundstücke zugesprochen.In dem Testament ist bestimmt: Sollte ein Erbe hiernach mehr erhalten, als seinem Erbteil entspricht, ist ihm der übersteigende Teil als Vorausvermächtnis zugewandt. Eine Wertausgleichung wird ausgeschlossen. Aus dem Bank- und Depotguthaben sind sämtliche Verbindlichkeiten auszugleichen, sodass jeder Erbe unbelasteten Grundbesitz erwirbt. Das verbleibende Guthaben wird unter fünf Vermächtnisnehmern aufgeteilt (hierunter befindet sich auch eine Erbin). Das FA hat in einer vorläufigen Bescheidung die sechs Erben gleichmäßig besteuert, ohne die Vorausvermächtnisse in Abzug zu bringen. Frage: War das FA nicht verpflichtet, die Vorausvermächtnisse in Abzug zu bringen, sodass die Bemessungsgrundlage der für die Erben (jeweils 1/6) zu ermittelnden Nachlasswerte reduziert werden?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen