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Kunstsammlung,Steuerbefreiung,§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Unsere Mandantin hat Mitte 2018 eine umfangreiche Erbschaft durch den Tod ihres Mannes erhalten (Wohnort in Baden Württemberg). Sie ist Alleinerbin. Der Nachlass enthält auch eine Kunstsammlung, deren Wert schwer abgeschätzt werden kann, Wert ca. EUR 300.000,00, sofern man von den Anschaffungskosten = aktueller Verkehrswert ausgeht. Die Kunstsammlung befindet sich seit über 20 Jahren im Familienvermögen. Da für den Hauptteil des Nachlasses (Familienheim, Zugewinnausgleichsforderung etc.) Steuerbefreiungen in Anspruch genommen werden können, kommt insgesamt keine zu zahlende Erbschaftsteuer heraus.Sofern jedoch vom Finanzamt ein Gutachten für die Kunstsammlung angefordert wird und sich daraus ein höherer Wert ergibt, könnte evtl. Steuerpflicht entstehen. Es ist geplant, mit einem Museum einen Kooperationsvertrag zu schließen, damit die Kunstsammlung für Ausstellungszwecke oder für Zwecke der Forschung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.Fragen:1) Könnte auch nachträglich nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gestellt werden?2) Sind für die Steuerbefreiung der Kunstsammlung außer dem o.a. Kooperationsvertrag mit dem Museum noch weitere Schritte oder Anmeldungen (wie z.B. bei der Denkmalbehörde) notwendig?
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