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Bewertung Grund und Boden,Abschläge,§ 179 BewG

Wir haben immer wieder Diskussionen mit Mandanten wg. der Bewertung von Grund und Boden. Beispiel: Fläche 1.000 qmBebaute Fläche 300 qmBodenrichtwert: 200 €/qmDenkmalschutz/EnsembleschutzFür die Bewertung des GuB verwende ich die strl. vorgeschriebenen Sach-/Ertragswertverfahren. Zur Ermittlung des Bodenwerts wird immer der Bodenrichtwert angesetzt. Meines Erachtens ist hier grds. auch keine Abweichung zulässig.Wir geben hier zwar i.d.R. schon ein paar Abschläge an, aber im Endeffekt ist der Bodenrichtwert unser Richtwert.Nun kommt es immer wieder zu Diskussionen wie in obigem Beispiel. Durch den Denkmalschutz/Ensembleschutz ist die Fläche überhaupt nicht so bebaubar wie übliche Wohngebäude, die 700 qm bspw. sind nur „Garten/Freifläche“, müssen aber trotzdem mit 700 qm x 200 € = 140.000 € angesetzt werden.Inwieweit kann ich vom Bodenrichtwert abweichen, bzw. welche Abschläge sind möglich?Oder geht letztendlich der Nachweis des niedrigeren Wertes nur über ein Gutachten eines vereidigten Gutachters?
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