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Grundbesitzwerte,Öffnungsklausel § 198 BewG,Verkehrswert

Für die Ermittlung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer werden verschiedene Ermittlungsverfahren lt. BewG vorgegeben. VergleichswertverfahrenSachwertverfahrenErtragswertverfahren Wenn wir als Steuerberater die Erbschaftsteuererklärung für den Mandanten erstellen, ermitteln wir die Werte je nach Art des Grundstückes nach einem der o.g. Verfahren. Wenn das betreffende Grundstück nun veräußert wird und somit ein tatsächlicher Verkaufspreis vorliegt, inwiefern wendet das Finanzamt dann die o.g. Verfahren an?Ist das Finanzamt verpflichtet, sich an das BewG und die o.g. drei Verfahren zu halten? In welchen Fällen kann das Finanzamt anstatt der o.g. drei Verfahren auf den tatsächlich erzielten Verkaufspreis gehen? Gibt es ggf. eine Frist, dass wenn innerhalb dieser Frist das betreffende Grundstück verkauft wird, das Finanzamt den Verkaufspreis heranzieht anstelle des Wertes der sich aus den o.g. Verfahren ermitteln lässt?  Beispiel: Ein gemischtgenutztes Grundstück wird teilweise gewerblich und teilweise zu Wohnzwecken vermietet. Der Grundbesitzwert für Zwecke der ErbSt wurde mithilfe des Ertragswertverfahrens ermittelt und beträgt ca. 1,6 Mio. Euro.Ein Makler, der von den Erben für den Verkauf des Objektes beauftragt wurde, bietet dieses für 3 Mio. Euro an. Ein Verkehrsgutachten, das zuvor erstellt wurde, ermittelte einen Wert von ca. 2,2 Mio. Euro. In der Erbschaftsteuererklärung angesetzt wurden die 1,6 Mio. Euro. Wenn das Grundstück nun verkauft wird, kann das Finanzamt einen abweichenden Wert für die Erbschaftsteuer berücksichtigen?
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